Wer kann die Förderung erhalten?
Die Förderung richtet sich ausschließlich an Privatpersonen. Zudem dürfen auch die Privatpersonen ihre Fördergegenstände nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit nutzen.
Was wird gefördert?
- Lastenfahrräder: gefördert werden die Anschaffungskosten mit max. 400,- € bzw. 50% der Anschaffungskosten
- Ladepunkte für Elektrofahrzeuge mit einer Leistung von 11 bis 22 kW werden zu maximal 50 % (bzw. maximal 300,-€) der Anschaffungskosten und maximal 50% der Anschluss- und Installationskosten (max. 400,-€) gefördert.
- Stromspeicher ermöglichen das Speichern und Entladen der elektrischen Energie - beispielsweise aus einer Photovoltaik-Anlage. Voraussetzung für die Förderung eines Stromspeichers ist das Vorhandensein oder die Neuerrichtung einer Gebäude-Photovoltaik-Anlage mit einer Mindestleistung von 5 kWp und deren Anschluss an den Stromspeicher. Es werden max. 50 % der Anschaffungskosten für einen Stromspeicher (max. 800,-€) gefördert, Anschluss und Installation sind zu 50% ebenfalls förderfähig ; die maximale Fördersumme beträgt 200,-€. Der Zuschuss für die Anschaffungskosten eines Stromspeichers erhöht sich auf max. 75% bzw. max. 1.200,-€ bei gleichzeitiger Errichtung einer PV-Anlage. die Förderung für Stromspeicher zunächst bis zum 17. Januar 2021 befristet.
- Photovoltaik-Balkonanlagen mit einer Leistung von mindestens 250 bis maximal 600 W werden gefördert. Bitte beachten Sie weiterhin, dass die Installation einer solchen Anlage mit Ihrem Energieversorger abgesprochen werden muss und unter Umständen ein neuer Zweirichtungs-Stromzähler sowie eine spezielle Steckdose installiert werden muss. Die Anschaffungskosten der Anlage werden mit maximal 200,-€ gefördert.
- Solarthermieanlagen sind Solarkollektoranlagen zur thermischen Nutzung, die der Warmwasserbereitung, der Raumheizung oder einer kombinierten Warmwasserbereitung und Raumheizung dienen. Solarkollektoren sind nur förderfähig, sofern sie das europäische Zertifizierungszeichen Solar-Keymark tragen und die Fläche 3m² übersteigt. Die Förderquote beträgt maximal 50% bzw. maximal 500,-€.
- Nichtfossile Heizungsanlagen, wie beispielsweise Wärmepumpen, Holzpellet-Heizungen werden mit maximal 50% bzw. maximal 500,-€ gefördert. Strombetriebene Wärmepumpen müssen nachweislich mit 100% Grünstrom betrieben werden.
- Fernwärmeanschlüsse an ein existierendes oder zu bauendes Fernwärmenetz mit mindestens 10 Anschlusspunkten werden zu maximal 50% bzw. mit max. 500,-€.
- Gründächer auf Wohnhäusern, d.h. nicht auf Carports, Garagen oder Gartenhäusern werden mit maximal 500,-€ gefördert. Die maximale Förderquote beträgt 50%. Eine Fachfirma muss die Dachbegrünung durchführen. Ferner muss die Dachbegrünung freiwillig erfolgen: Maßnahmen, welche aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung oder gesetzlichen Verpflichtung, wie beispielsweise Auflagen im Zusammenhang mit genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen oder dem Bebauungsplan, durchgeführt werden müssen, sind nicht förderfähig.
- Regenwasserzisternen mit mindestens 2.500 l Speichervermögen werden mit höchstens 400,-€ gefördert.
Wo und wie kann ich den Antrag stellen?
Die Antragstellung erfolgt ab dem 09. Juni 2020 über dieses Online-Portal des Landes Schleswig-Holstein. Es müssen der Kaufvertrag und je nach ausgewählten Fördergegenstand die erforderlichen Unterlagen hochgeladen werden. Nach erfolgreichem Abschluss der Beantragung im Online-Portal wird ein Datenbegleitschein erstellt, der ausgedruckt und beim Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume eingereicht werden muss. Das Datum des Kaufvertrages bzw. der verbindlichen Bestellung muss zwischen dem 1.1.2020 und 31.12.2022 liegen. Für die Fördermittel gilt: "First come, first serve", deswegen empfehlen wir euch euer persönliches Energiewende-Projekt nicht auf die lange Bank zu schieben ;-)
Weitere Informationen: Antworten auf weitere Fragen sind auf der Internetseite des Förderprogramms zusammengefasst. Die Förderrichtlinie und Unterstützung findet ihr auch bei den Kollegen vom Klimaschutzmanagement der Region Flensburg.